Tierhaltung


Auszug aus dem OÖ. Polizeistrafgesetz
Tierhaltung im Allgemeinen


Halten von Tieren  
Die Gemeinde hat das Halten von Tieren in einer Wohnung einschließlich deren Nebenräumen, wie Keller- und Dachbodenräume, oder sonst in Gebäuden, in einem Garten oder auf anderen Grundflächen unbeschadet der hiefür sonst geltenden Rechtsvorschriften zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, dass durch die Tierhaltung dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Als unzumutbare Belästigung Dritter gilt insbesondere auch die Verunreinigung von Kinderspielplätzen und ähnlichen Flächen.
 
 
Halten gefährlicher Tiere 
Das Halten von gefährlichen Tieren ist nur auf Grund einer Bewilligung der Gemeinde zulässig. Wer ein gefährliches Tier ohne Bewilligung der Gemeinde hält, begeht eine Verwaltungsübertretung.